Zum Artikel aus der Krafthand "Eine Umrüstung auf R1234yf ist möglich, aber …"

Am 21. Mai 2019 ist bei dem Fachmagazin Krafthand ein Beitrag zum Umstieg von R134a auf R1234yf inkl. Interview mit Herrn Lamm erschienen. Im Kern geht es darum ob eine Klimaanlage von dem Kältemittel R134a auf R1234yf umgerüstet werden kann und darf. Besonders im Interview werden Aussagen getroffen, die man aus meiner Sicht nicht unkommentiert stehen lassen kann. Selbst im Kommentar des Redakteurs zum Artikel wird das Thema kritisch hinterfragt. Über die Schaltfläche Krafthand Artikel "Eine Umrüstung auf R1234yf ist möglich, aber …" gelangt man zum entsprechenden Beitrag. 

 

Natürlich schätze ich Herrn Lamm als Fachmann, aber die Aussagen im Artikel sind nach meiner Meinung rechtlich kaum haltbar. Da es weder von den Fahrzeughersteller, noch vom KBA entsprechende Freigaben zur Umrüstung gibt, übernimmt die Werkstatt aus meiner Sicht das komplette Risiko.

 

Da der BGH in vielen verschiedenen Urteilen die besondere Informationspflicht einer Werkstatt gegenüber dem Kunden festgestellt hat, wird es in diesem Fall vermutlich nicht anders sein. Alleine schon der Umstand das R1234yf in der Sicherheitgruppe A2 aufgeführt wird und die anderen Kältemittel wie R134a nicht, lässt eine besondere Informationspflicht wahrscheinlich werden. Dazu kommt noch nach welchen Kriterien soll eine Werkstatt vermeintliche Entzündungsquellen einschätzen?! Klar könnte man die Beurteilung mit dem Besuch eines entsprechenden Seminars begründen. Auch ist sicherlich die Freigabe einiger Kompressor- Hersteller zum Wechsel von R134a auf R1234yf ein Argument. Da es sich aber je nach Modell defakto um eine Einzelfallentscheidung handelt, steht die Begründung aus meiner Sicht auf wackligen Füßen.

 

Auch hier wird es schwierig die Entscheidung transparent zu gestallten. Da z.B. im Zweifel geklärt werden müsste, ob der Fahrzeughersteller zwischen R134a und R1234yf eine unterschiedliche Anordnung der Kältemittelleitungen hat. Als nächstes stellt sich die Frage, wie weißt man die Durchführung der Informationspflicht nach?! Vermutlich müsste die Werkstatt dem Kunden ein extra Informationsblatt aushändigen, mit den besonderen Eigenschaften des Kältemittels R1234yf.

 

Dann reden wir noch gar nicht von dem möglichen schlechteren Wirkungsgrad der Klimaanlage im Unterschied zwischen R134a und R1234yf. Da der Temperatur- und Druckverlauf leicht abweicht, gerade wenn das Kältemittel stark beansprucht wird. Welche Auswirkungen dieser Umstand nach einer Umrüstung im Betrieb hat, kann man ebenfalls derzeit kaum beurteilen.

 

Ich finde es gibt mehr Fragen als Antworten. Deshalb würde ich von solchen Maßnahmen aktuell abraten, zumindest bis es mehr gesicherte Erkenntnisse dazu gibt.